Kostenaufteilungsgesetz
CO2-Preis für Fernwärme / Information zu Ihrer Abrechnung
Als führende Industrienation hat Deutschland eine besondere Rolle, wenn es um den Klimaschutz geht. Deshalb hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzplans 2030 ein umfassendes Maßnahmenpaket verabschiedet. Unter anderem wird darin die Reduktion klimaschädlicher CO2-Emissionen geregelt. Das Ziel: Im Jahr 2030 sollen 55 Prozent weniger Treibhausgase als im Vergleichsjahr 1990 ausgestoßen werden.
Vor diesem Hintergrund wird seit 2021 ein CO2-Preis erhoben, zum Beispiel für Wärme aus Anlagen der Thermischen Abfallbehandlung (Müllverbrennung). Bisher konnten Vermieter:innen diese komplett auf ihre Mieter:innen umlegen. Mit dem neuen CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz 2023 müssen diese Kosten jedoch zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen aufgeteilt werden. Daher verändert sich Ihre Energiekostenabrechnung.
Regelung für Wohngebäude:
Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten. Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil für Vermieter:innen. Warum? Mieter:innen haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzer:innen keinen Einfluss auf den energetischen Zustand eines Wohngebäudes. Je schlechter die Fassade gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Dieser Umstand soll nun für die Energiekostenabrechnung berücksichtigt werden.
Emissionsfaktor für unser Fernwärmenetz im Jahr 2023: 0,03024 kg CO2/kWh
Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen sind dazu verpflichtet, ihren Emissionsbericht jeweils bis zum 31.07 des Folgejahres vorzulegen. Der Emissionsfaktor für das Jahr 2024 kann also frühestens am 01.08.2025 hier veröffentlicht werden.