Die Ersatzversorgung erfolgt gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu nachfolgenden Allgemeinen Preisen. Für Haushaltskund:innen gelten ergänzend die Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Hamm GmbH. Bei der Ersatzversorgung erfolgt der Strombezug für maximal 3 Monate, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Ersatzversorgung Strom
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sichere Energieversorgung
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